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Subtiles Nagen an der Eigentumsgarantie


Lesen Sie von Philosophen geschriebene Bücher? Ich meinerseits kann mich nicht zu den Viellesern in diesem Gefilden zählen. Kürzlich jedoch verschlang ich ein solches Werk: «Jäger, Hirten, Kritiker: Eine Utopie für die digitale Gesellschaft». Geschrieben hat es der Philosophie-professor Richard David Precht. Vieles darin ist erhellend. Mit am besten gefiel mir darin das Konzept der «shifting baselines». Es steht für einen schleichenden und meistens unbewussten Anpassungs- und Akzeptanzprozess in unseren Köpfen und letztlich in einer ganzen Gesellschaft. Ein unverfängliches Beispiel: Heute ist man rascher freiwillig oder auch ohne aktive Einwilligung per du als das noch vor einer Generation der Fall war. Die Sitten ändern sich. Niemand hat uns dazu gezwungen. Es passiert einfach. Eine neue Realität ist da.

Entscheidung aus Vernunft

Zum genannten Konzept eine kleine Geschichte aus dem wirklichen Leben: In meiner Nachbar-schaft in der Stadt Zürich steht eine ältere Villa. Sie wurde vor knapp 100 Jahren gebaut. Das Haus ist von stattlicher Erscheinung. Nur die ursprünglich verwendeten Baumaterialen, die nach den Ersten Weltkrieg vorrätig waren, waren von minderer Qualität. An zeitgenössischen Standards gemessen vermag das Gebäude weder bauphysikalisch noch vom energetischen Standpunkt aus zu überzeugen. Auch der Grundriss hat aus heutiger Sicht gravierende Mängel. Was tun? Die private Eigentümerschaft hat sich für einen Ersatzneubau entschieden. Realisiert werden soll ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen. Die Wohnungen sind für den Eigenbedarf der Eigentümer vorgesehen. Mehr noch: Angepeilt wird dabei ein familienbezogenes Mehrgenerationenhaus. Zumal das geplante Bauvolumen und die involvierte Grundstücksfläche in etwa dem Bestehenden entsprechen – gesetzlich ist zudem auch nicht mehr Ausnützung, sprich eine bauliche Verdichtung möglich – erscheint das Ganze in sich doch recht stimmig zu sein. Vieles dürfte vor Ort mit der Realisierung des Neubaus besser werden. Insbesondere, aber nicht nur, aus ökologischer und energetischer Sicht betrachtet.

Ermessensspielraum als Einfallstor

Als Nachbar habe ich den Bauentscheid der Stadt Zürich angefordert und auch zu gegebener Zeit gegen die Entrichtung einer Gebühr erhalten. Die gute Nachricht für die Eigentümerschaft zuerst: Die baurechtliche Bewilligung wird grundsätzlich unter den üblichen Vorbehalten, Bedingungen und Auflagen erteilt. Beim genauen Durchlesen der fraglichen Verfügung bin ich jedoch über die Rubrik «Einordnung, Spiel- bzw. Ruheflächen, Gärten» gestolpert. Tatsächlich sieht das Planungs- und Baugesetz (PBP) des Kantons Zürich in § 238 Abs. 3 PBG das Folgende vor:

«Wo die Verhältnisse es zulassen, kann mit der baurechtlichen Bewilligung verlangt werden, dass vorhandene Bäume bestehen bleiben, neue Bäume und Sträucher gepflanzt sowie Vorgärten und andere geeignete Teile des Gebäudeumschwungs als Grünfläche erhalten oder hergerichtet werden.»

Im konkreten Fall moniert die bewilligende Behörde, dass «durch das Bauvorhaben für das Erscheinungsbild wichtige Bäume [Kastanie, Buche] (...) sowie Föhre gefährdet werden. Die Bäume sind in den vorliegenden Plänen nicht dargestellt. Es wird davon ausgegangen, dass diese erhalten werden.» Und weiter: «Die Eiche prägt (...) den Strassenraum und besitzt als einheimische Baumart einen hohen ökologischen Wert. Da keine bauliche Notwendigkeit besteht, den Baum zu entfernen, (...) ist der Baum zu erhalten.» Ende Zitat. Hoppla!, geht es mir durch den Kopf. Bei der Würdigung dieser Passage lohnt es sich, den schlank und elegant gehaltenen Art. 26 BV in Erinnerung zu rufen. Gemäss der Bundesverfassung (BV) besteht hierzulande ein Grundrecht namens Eigentums-garantie. Es besagt in einem Satz und in vier Worten folgendes: Das Eigentum ist gewährleistet. Es versteht sich auch für nicht juristisch geschulte Leser von selbst, dass erstens dieser Anspruch nicht absolut gilt, dass zweitens weitere gesetzliche Schranken zu beachten sich und dass drittens im Anwendungsfall der relevante Gesetzestext und die mit ihm verbundenen Normen nach den Regeln der Kunst auszulegen und zu würdigen sind.

Ermessensspielraum als Einfallstor

Gleichwohl stellt sich für genau hier die Frage, ob es zur Aufgabe und zum Pflichtenheft einer Bewilligungsbehörde gehören darf, implizit und mittelbar auch als Landschaftsarchitektin zu wirken. Sollten die jetzigen Eigentümer und Bauherren in spe nicht die Möglichkeit besitzen, ja das Recht haben, ihren Garten auf dem eigenen Grundstück unter Einhaltung von privat- und öffentlich-rechtlichen Schranken nach ihrem Gusto – was im konkreten Fall auch in der Planeingabe gemacht wurde – selbst gestalten zu lassen. Denn mit dem geplanten Ersatzneubau verändern sich die Gebäudeform, die Ausrichtungen der Wohnräume und den dazugehörigen Fenstern (Aussenbezügen) und gebäudebezogenen Aussenräumen wie Terrassen und Balkonen. Wäre es daher nicht angezeigt oder gar notwendig, dass auch der Gartenraum und die mit ihm verbundene Bepflanzung neu konzipiert werden darf? Die Bewilligungsbehörde denkt und entscheidet im vorliegenden Fall statisch, naiv bewahrend und sicherlich nicht systemisch. Nach 50 und mehr Jahren sollte die Eigentümerschaft eines Grundstückes den Garten neugestalten dürfen. Auch Bäume haben eine «Halbwertszeit». Zur Vermeidung von allfälligen Missverständnissen. Weder befindet sich die fragliche Parzelle in einem Baumschutzgebiet der Stadt Zürich noch steht der Garten unter Denkmalschutz. Stattdessen «finden» die Behörden, dass es angemessen sei, nach ihrer Interpretation von § 238 Abs. 3 PBG zu verfügen. Wo kann ich die gemachte rechtliche Güterabwägung nachlesen: Baumerhalt auf eigenem Grundstück versus Neugestaltung des eigenen Gartens mit selbstgewählter Bepflanzung? Nirgendwo. Eben. Daher sollte der gesetzlich eingeräumte Ermessensspielraum durch die Behörden grundsätzlich im Sinne des Eigentümers genutzt werden. Letzter soll im Zuge der Projektentwicklung selbst entscheiden, ob seine eigenen Bäume auch im nächsten Frühling Blätter und vielleicht Früchte tragen sollen oder nicht.

Shifting Baselines

Es geht bei dieser kleinen Geschichte weder um das Hochhalten von liberalem Gedankengut noch um den mir auf die Nerven gehenden Ruf nach weniger Gesetzen – besser unter dem Begriff der Deregulierung bekannt. Vielmehr soll die Aufmerksamkeit auf dem Konzept der «shifting baselines» liegen. Schleichend gewöhnt man sich an marginale Veränderungen, Tendenzen oder auch Eingriffe. Mückenstichen gleich, die man im individuell-konkret in der Regel kaum spürt, aber in der kollektiven Summe als Realität gleichwohl wirken. Spätestens wenn Gerichtsurteile zu solchen und ähnlichen «Randfragen» gefällt worden sind, werden damit Fakten geschaffen. Sie finden sich in rechtlichen Kommentaren wieder. Achten Sie also bei einem ihren allfälligen, nächsten Bauprojekten darauf, wo Behörden – ohne eigentümerseitige Verantwortung zu übernehmen – ihre normative Sicht der Dinge in eine baurechtliche Verfügung projizieren und sie als Empfänger dieses Verdikt oftmals ohne Widerspruch akzeptieren. Eigentümer sein, bedeutet letztlich Verantwortung für seine eigenen Sachen zu übernehmen.

Karl Dürr, ein Autor von etlichen Fachbüchern brachte es in einem um 1960 veröffentlichten Beitrag auf den Punkt: Kaufen und Halten von Grundeigentum beinhaltet letztlich eine Form der Investitionsrechnung: «Wer ein Haus baut, begründet eine Investitionskette. (...) Die Summe der noch bevorstehenden Aufwendungen, Erträge und Erlöse machen den Wert des Grundstückes aus.» Banal gesagt: Ist es mir wert? Ob ein Grundstück weiterhin oder überhaupt mit Bäumen gepflanzt sein soll, muss daher ausschliesslich in der Entscheidungskompetenz der Eigentümerschaft liegen. Es lohnt sich meiner Ansicht nach, die Augen bei eigenen Investitionsentscheidungen auch auf Feinstoffliches zu richten. Denn der Eigentümer wird im konkreten Fall auf eine subtile Art und Weise punktuell bevormundet. Dem Motto, dass man sich an alles gewöhnen könne, ist aktiv entgegenzutreten.

Die Moral von der Geschichte: Dem Deutschen Reformator wird zurecht oder fälschlicherweise das folgende Bonmot zu geschrieben: «Wenn ich wüsste, dass morgen die Welt unterginge, würde ich heute noch mein Apfelbäumchen pflanzen». Wohl wahr und zur Nachahmung wärmstens empfohlen. Aber Achtung: Denn privaten Grundstückeigentümern in der Stadt Zürich sei beliebt gemacht, dass sie ihre Entscheidung noch eine Nacht überschlafen. So beliebe noch etwas Zeit, um sich genau zu überlegen, welche Art von Baum allenfalls gepflanzt werden soll. Und vielleicht geht ja die Welt doch (noch) nicht unter.

Quellen:

Dürr, Karl: II Die Bewertung von Baugrundstücken, Investitionsrechnung, Bau und Boden Nr. 7, Baden/Bern 1960, S. 3.

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html

https://www.orellfuessli.ch/shop/home/artikeldetails/ID94633773.html?ProvID=10917736&gclid=EAIaIQobChMI-pK6-7Lz5QIVGqaaCh2TPQ9SEAAYASAAEgKSD_D_BwE

https://www.zh.ch/internet/de/rechtliche_grundlagen/gesetze/erlass.html?Open&Ordnr=700.1

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