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Abgefahren: Randnotiz zur Kurzzeitvermietung von Wohnungen in der Stadt Luzern


Eine bauernschlaue Vorlage im wörtlichen Sinn


Die letzte Stimme hat oftmals das Stimmvolk. So auch gestern in Leuchtenstadt Luzern. Im konkreten Fall sprachen sich die Stimmbürger:innen der Stadt Luzern für eine erstmalige und spezifische Gesetzgebung im Bereich von Kurzzeitübernachten à la Airbnb von Wohnungen aus. Die hohe Zustimmung von rund 64 Prozent darf als Indiz gewertet werden, dass es sich beim Ergebnis nicht um Zufallsprodukt handelt. Hinzu kommt, dass das überregionale Interesse wie auch das Medienecho zu recht gross war.


Noch ist es – zumindest für mich als Volkswirt – zu früh, diese möglicherweise wegweisende Entscheidung umfassend einer ökonomischen Analyse zu unterziehen. Fakt ist aber, dass die angenommene Initiative «Wohnraum schützen - Airbnb regulieren» vorschlägt, die als neuralgisch taxierte Materie dereinst in der städtischen Bau- und Zonenordnung festzuschreiben. Die Behörden und der Grosse Stadtrat sind nun gefordert. Sie werden innerhalb eines Jahres einen Vorschlag zur Umsetzung der Initiative vorlegen. Eine fundierte Würdigung aus meiner Warte muss daher warten.


Keine flächendeckende, restriktive Airbnb-Regelung auf Stadtluzerner Gebiet


Wird die neue «Regulierung» für das ganze Stadtgebiet gelten? Nein. Gemäss der angenommenen Vorlage gibt es genau zwei Ausnahmen: Für Wohnungen in der Landwirtschafts- und der Tourismuszone soll die neue Regelung nicht gelten. Das lässt mich aufhorchen. Eine Ausnahmeregel zugunsten für die letztgenannte Zone ist grundsätzlich und auf den ersten Blick sachlich nachvollziehbar. Aber der explizit definierte Sonderstatus für Wohnungen, die sich in Landwirtschaftszone befinden, muss doch stutzig machen.


Tatsache ist auf jeden Fall – und zwar schwarz auf weiss –, dass bei der Behandlung und der Formulierung der Initiative bewusst und explizit an die Kurzzeitübernachtungen in Landwirtschaftszonen gedacht wurde. Wie sonst hätte diese Passage Eingang in die Vorlage gefunden? Dabei dürfte es sich auf Luzerner Stadtgebiet um ein eigentliches Nischensegment handeln. (*)


Seitenblick: Auch der abgelehnte Gegenvorschlag des Grossen Stadtrats sah einen analogen Geltungsbereich vor. Zur Vermeidung von möglichen Missverständnissen: Hier geht es nicht darum, ein allfälliges Angebot von «Schlafen im Stroh» weiterhin zu ermöglichen. Vielmehr verlangt die Initiative, dass klassische Airbnb-Angebote in Landwirtschaftszonen erlaubt und auch zukünftig gesetzeskonform sein sollen. Über eine solche sektorale Sonderbehandlung Grundeigentümern und -besitzern kann ich einmal mehr nur staunen.


Moral von der Geschichte


Die hiesige Landwirtschaft geniesst in vielerlei Hinsichten einen Sonderstatus, sei es bodenrechtlich, sei es steuertechnisch, sei es umweltschutzbezogen, sei es wirtschaftspolitisch oder auch und vor allem in raumplanerischer Hinsicht. Die politische Lobbyarbeit von landwirtschaftlichen Kreisen ist so legendär wie die erfolgreiche Durchsetzung von entsprechenden Partikularinteressen. Doch wie ist die einschlägige Luzerner Ausnahmeregelung für Landwirtschaftszonen zu verstehen? Handelt es sich hierbei um eine mehr oder weniger subtile Anleitung zur zonenfremden Nutzung von Gebäuden, die in einer Landwirtschaftszone stehen?


Unabhängig davon wäre es schlicht und einfach spannend, das Initiativkomitee nach deren Beweggründe für die Aufnahme dieser sektoralen Ausnahmebestimmung zu befragen. Was man mit Sicherheit bereits konstatieren kann, ist die Beobachtung, dass sich die hiesige Bauernlobby keine Sorge um die Durchsetzung von eigenen wirtschaftlichen Anliegen machen muss. Dass urbane Hipster das Heu mit «Immobilienkonzernen» oder «-haien» nicht auf derselben Bühne hat, kann niemanden wirklich überraschen. Umso mehr mag es überraschen, dass die Gruppe der erfolgreichen Initianten (SP, JUSO, Mieterinnen- und Mieterverband sowie Casafair) bei Ihrem gelandeten Coup ein Herz für landwirtschaftliche Gutseigentümer und -besitzer gezeigt haben. Fazit: Besser kann man Rentseeking für den «Ponyhof» nicht betreiben!


PS: Neben einem gänzlichen Verbot (was im Luzerner Fall nicht zutrifft) gegen die Kurzzeitvermietung von Wohnungen ist das Festschreiben eines solchen Nutzungsverbotes im Reglement von Stockwerkeigentümergemeinschaften ein alternativer rechtlicher Weg, um dieses Geschäftsmodell zu begrenzen. Selbstredend kann diese «Waffe» freilich nur in entsprechenden Konstellationen mit Stockwerkeigentumsgrundstücken eingesetzt werden. Aber immerhin basieren solche restriktiven Eigentumsbeschränkungen auf privatrechtlichen Konsenslösungen.


Quellen:


https://www.stadtluzern.ch/aktuelles/newslist/1807943


Bildquelle:

ETH-Pics Bildarchiv, ETH-Bibliothek: Ans_05106-151, Fotograf: Jean Gabarell.


(*) Visualisierung: https://map.stadtluzern.ch/citymap/bzo.aspx


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